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Unsere Satzung vom 18. Dezember 1981 
Wie in der Chronik
geschrieben, sind wir seit dem 8. Februar 1982 ein eingetragener Verein.
Die hierzu notwendige Satzung wurde am 18. Dezember 1981 verfasst. Hier
der originale Wortlaut.
Die Ausdrucksweise ist für Statuten aus dem Jahr 1981 beachtenswert.
Ich habe daher bewusst auf Korrekturen verzichtet: Rechtschreibung und
Formulierung wurden übernommen; die neue deutsche Rechtschreibung
nicht berücksichtigt. Und ja: der "Running Gag" in §12
ist tatsächlich so in der Satzung enthalten ;-)
4712 Werne-Stockum, den 18. Dez. 1981
Satzung des Schützenvereins Stockum
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: "Schützenverein Stockum 1860"
Sitz: 4712 Werne-Stockum
und soll im Vereinsregister eingetragen werden.
§2 Zweck des Vereins
- Der "Schützenverein Stockum 1860" bezweckt durch das
jährliche in ländlicher Einfachheit zu feiernde Schützen-
oder Sommerfest nicht allein ein fröhliches, allgemeines Volksfest
zu veranstalten, sondern auch Frohsinn und Heiterkeit aufleben zu lassen,
wodurch insbesondere die Zusammengehörigkeit in der Dorfgemeinschaft
gefördert werden soll.
- Die Tätigkeit des Vereins ist uneigennützig. Sie wird daher
auch ohne die Absicht Gewinn zu erzielen nur zu oben genannten Zwecken
ausgeübt.
§3 Entstehung der Mitgliedschaft
Zur Aufnahme in den Verein sind alle unbescholtenen Bewohner von Stockum
und Umgebung nach zurückgelegtem 18. Lebensjahr ohne Unterschied
des Standes und der Religion berechtigt.
Die Aufnahme muß in schriftlicher Form erfolgen. Über die
Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschließung
- bei Nichteinhaltung der lt. Satzung vorgeschriebenen Verpflichtungen
- bei Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe
Die Ausschlieung steht der Vorstandschaft zu, die auch befugt ist, statt
der Ausschließung eine Strafe bis zu DM 20,-- festzusetzen sowie
darüber hinaus zu bestimmen, ob die Ausschließung eine dauernde
oder zweitweise sein soll.
§5 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Schriftführer
1. Kassierer
Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im
Sinne des § 26 BGB. Zur Vollziehung der Geschäfte genügt
die Unterschrift von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern.
§6 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus dem
1. u. 2. Vorsitzenden
1. u. 2. Schriftführer
1. u. 2. Kassierer
sowie bis zu 5 Besitzer
Sie faßt ihre Beschlüsse in Vorstandschaftssitzungen. Der
Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins
und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern.
Die Vereinigung von zwei Vorstandschaftsämtern in einer Person ist
unzulässig.
§7 Das Offizierskorps
Das Offizierskorps besteht aus mindestens:
| 1 Oberst |
1 Kompanieführer |
| 1 Major |
1 Avantgardenführer |
| 1 Hauptmann |
1 Stabsarzt |
| 2 Adjutanten |
1 Ass.-Arzt |
| 1 Königsleutnant |
3 Fahnenoffiziere |
| 1 Schellenbaumträger |
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§8 Wahlordnung
- Die Vorstandschaft wird alle zwei Jahre neu gewählt, jedoch so,
daß jeweils die Hälfte der Mitglieder im Amt verbleibt.
- Für jedes Schützenfest werden die Offiziere neu gewählt.
- Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt, jedoch so,
daß immer einer im Amt bleibt.
- Die Wahl selbst erfolgt nur dann durch Stimmzettel, wenn sich
mehrere Vorschläge auf ein Amt innerhalb der Vorstandschaft
oder des Offizierskorps beziehen. Soweit nur ein Vorschlag gemacht
wird, kann die Wahl auch öffentlich erfolgen. Jeder Ausgeschiedene
kann wiedergewählt werden.
§9 Aufgaben der Vorstandschaft
- Die Vorstandschaft hat den Verein in eigener Verantwortung zu leiten.
- Der Verein wird nach außen durch den Vorstand vertreten.
- Zum Aufgabenbereich der Vorstandschaft gehört auch die verantwortliche
Verwaltung der Bankguthaben, der Barbestände und des gesamten Inventars
des Vereins.
- ´Der Vorstand hat regelmäßig, d.h., mindestens einmal
im Jahr den Mitgliedern über die Lage des Vereins zu berichten.
- Er hat die Vereinsmitglieder schriftlich zu den Versammlungen, Festen
oder sonstigen Veranstaltungen einzuladen. Die in Vorstandschaftssitzungen
und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer
der Sitzung zu unterzeichnen.
- Die Wahlen leitet der Vorstand.
- Die Vorstandschaft faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit.
Der Vorsitzende kann die Abstimmung öffentlich oder geheim vornehmen
lassen. Sie muß geheim sein, wenn ein Mitglied es beantragt.
§10 Aufgaben des Offizierskorps
Das Offizierskorps ist für den äußeren Rahmen der Vereinsveranstaltungen
verantwortlich, d.h., sie haben gute Kommandos zu geben, für geordnete
Festzüge bzw. Umzüge und schneidige Parade zusorgen. Auch im
Festzelt sollten sie um Ordnung bemüht sein. Der Stabsarzt und sein
Assistent haben sich bei Veranstaltungen den Kranken des Vereins zu widmen.
Eine humorvolle Heilbehandlung derselben ist gestattet.
§11 Verwaltung der Ämter
Die Vorstandschaftsmitglieder, Offiziere und Kassenprüfer verwalten
ihre Ämter unentgeltlich. Sie können jedoch Ersatz ihrer nachgewiesenen
baren Auslagen fordern. Im Übrigen unterliegen sie der Satzung des
Vereins.
§12 Mitgliederversammlungen
Mindestens einmal im Jahre, möglichst zu Beginn oder zu Ende des
Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresbereichts und der Jahresabrechnung
der Verstandschaft, die Wahl der Vorstandschaftsmitglieder, die Entlassung
der Vorstandsmitglieder, die Festsetzung des Jahresbeitrags der Mitglieder,
die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung
des Vereins.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel
sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes
und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 1 Woche
einzuberufen.
Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen
ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen, zur Auflösung
des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich.
Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, die Vorstandschaftsmitglieder,
die Offiziere und die Revisoren zu wählen und abzuberufen.
§13 Beitragspflicht
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Beitrag pünktlich zu zahlen. Gleiches gilt für etwa von der
Mitgliederversammlung beschlossene besondere Umlagen. Den Zahlungsmodus
bestimmt die Mitgliederversammlung.
§14 Verwendung der Mittel
Dem Verein zugeflossene Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Erstattung barer Auslagen der Mitglieder
gilt in diesem Sinne nicht als Zuwendung. Bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder ihre persönlichen
Sacheinlagen auf Verlangen zurück.
Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, begünstigen.
§15 Kassenbelege und Revision
- Dem Kassierer dienen als Ausgabenbelege die vom Empfänger quittierten
Anweisungen oder abgeschlossenen Verträge.
- Die Kassenführung ist mindestens einmal im Jahr von den aus der
Versammlung gewählten Revisoren zu prüfen.
- Nach Feststellung der Richtigkeit haben die Revisoren die Aufgabe,
während der Mitgliederversammlung den Antrag auf Entlastung des
Kassierers zu stellen.
§16 Majestäten und Hofstaat
Die Majestäten sind die Repräsentanten des Vereins. Sie haben
in Gemeinsamkeit mit dem Hofstaat würdig und wirkungsvoll das Geschehen
und den Ablauf des Festes zu beeinflussen. Ihnen steht der Königsleutnant
mit Rat und Tat zur Seite. Der amtierende Schützenkönig nimmt
mindestens an der ersten und letzten Vorstandschaftssitzung während
seiner Amtszeit teil.
§17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt,
werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und
das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.
- Bei Auflösung der sich ergebenden Vermögenswerte werden
diese für gemeinnützige Zwecke verwendet und einer gemeinnützigen
Körperschaft übertragen.
§18 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung vom 18. Dezember 1981 beschlossen.
Sie ist sofort in Kraft getreten.
Werne-Stockum, den 18. Dezember 1981
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